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Satzung des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer- Vereins Greifswald

§1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

1. Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Greifswald, im folgenden "Verein" genannt, ist die Vereinigung der Greifswalder Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen "Haus & Grund Greifswald e. V.".
 
2. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Insbesondere obliegt ihm die Aufklärung und Beratung seiner Mitglieder über Rechte und Pflichten des Haus-Wohnungs- und Grundeigentums und ihre Unterstützung in der Wahrnehmung ihrer Belange. Zu diesem Zweck kann der Verein geeignete Einrichtungen unterhalten wie z.B. Rechtsberatung, Bauberatung, Steuerberatung und ähnliches. Der Verein ist parteipolitisch nicht gebunden.

3. Sitz des Vereins ist Greifswald.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer die Wirtschafts- und Kassenbücher zu überprüfen.

5. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in einem noch zu gründenden Landesverband an.

§2 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum/Teil- und sonstiges Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Rechte sich auf deutschem Boden befinden. Das gleiche gilt für Grundstücksverwalter.

2. Die Zugehörigkeit zur Organisation ist für 12 Monate fest und kann erst nach Ablauf dieser Zeit satzungsgemäß gekündigt werden. Die Aufnahmegebühr, die der Vorstand jeweils festlegt, beträgt zur Zeit 15,-- EURO.

3. Mitglieder und Personen, die sich um die Ziele der Organisation Verdienste erworben haben, können auf  Vorschlag des Vorstandes  zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4. Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme von Mitgliedern ist Schriftform erforderlich.

5. Die Mitgliedschaft endet:
  a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist dem Verein spätestens 6 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen.
  b) durch Tod.
  c) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt bei Nichterfüllung der vom Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen durch den Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und bestehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt:
    a) an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und bei den erforderlichen Abstimmungen ihre Stimme  abzugeben.
    b) die Einrichtungen des Vereins, dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
    c) das Fachorgan, das für die Mitglieder herausgegeben werden soll zu beziehen. Falls Zustellung unterbleibt, sind Rechtsansprüche ausgeschlossen.

2.  Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Bestimmungen dieser Satzung an. Sie sind verpflichtet, die gemeinsamen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins wahrzunehmen und den Verein bei Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§4 Beiträge
   
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf  Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus, spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres, zu entrichten.

§5 Organe des Vereins
    
Organe des Vereins sind:     1. Der Vorstand
                                             2. Die Mitgliederversammlung

§6 Der Vereinsvorstand

1.  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und drei Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.

2.  Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten die Vereinigung im Rechtsverkehr.

3.  Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr.

4.  Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder durch Amtsniederlegung aus, führt ein anderes Vorstandsmitglied das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.

5.  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

6.  Der Vorstand kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse einsetzen, die beratende Tätigkeiten ausüben. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand bestellt und zu den Sitzungen einberufen.

7.  Der Vorstand hält nach Bedarf Sitzungen ab. Über diese ist eine Niederschrift zu fertigen.

§7 Mitgliederversammlung

1.  Jährlich sollte in den ersten drei Kalendermonaten die Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie dient der Rechnungslegung des Vorstandes, der Erstattung des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer, der Entlastungserteilung an den Vorstand, der Genehmigung des Haushaltsplanes und der Vornahme der erforderlichen Wahlen.

2.  Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand im Laufe des Geschäftsjahres einberufen werden zur Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins. Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlungen gehören auch die Vornahme von Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

3.  Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn
     a) das Interesse des Vereins es erfordert.
     b) 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse.

4.  Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

5.  Jedes Mitglied hat in der Versammlung Sitz und Stimme. Es kann sich durch seinen Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder Verwalter seines Grundeigentums vertreten lassen. Jedes Mitglied kann nur eine Stimme abgeben. Die Mitgliederversammlungen sind schriftlich oder durch die Tagespresse vom Vereinsvorsitzenden einzuberufen und zu leiten.

6.  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Jedoch gelten die Ausnahmen der nachfolgenden §§ 8 und 9.

7.  Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den Bewerbern das Los.

8.  Zur Abberufung eines Vorstandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§8 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienen Mitglieder bei der  Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zu der Mitgliederversammlung die Satzungsänderung bekanntgegeben ist.

§9 Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder und eine Drei- Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2.  Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung der neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung bestimmen kann. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorstand als Liquidator durchzuführen hat.

3. Über die Verteilung des Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

§10 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht in Greifswald.

Vorstehende Satzung ist in der Jahreshauptversammlung vom 02.04.1993 genehmigt worden.

Greifswald, den 02.04.1993

Haus & Grund Greifswald e.V.; Eingetragen beim Amtsgericht Greifswald im Vereinsregister unter  Nr.9 Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Greifswald e.V.

Postanschrift:  
Haus & Grund Greifswald e.V.
Gützkower Straße 51
17489 Greifswald
Tel. 03834-501482
Fax.03834-501483

Sprechstunden:    
Montags 17 bis 18.00 Uhr
in:    17489 Greifswald
Gützkower Straße 51

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